Verbotene Gegenstände

Als verbotene Gegenstände werden in Deutschland Waffen und Munition bezeichnet, die laut der Anlage 2 des § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz (sog. Waffenliste) als „Verboten zum Umgang“ definiert werden.

Dazu gehören unter anderem:

  • vollautomatische Schusswaffen (z. B. Maschinenpistolen und Maschinengewehre)
  • abgesägte Schrotflinten, kurze Pumpguns und schnell zerlegbare Gewehre
  • Präzisionsschleuder (Schleudern mit Armstützen und vergleichbaren Vorrichtungen)
  • als andere Gegenstände getarnte Waffen (z. B. Stockdegen, Schießkugelschreiber, Gürtelschnallenmesser)
  • Zielbeleuchtung (z. B. Laserpointer, sofern an einer Waffe montiert oder mit Montagevorrichtung versehen)
  • Nunchakus
  • Schlagringe
  • Wurfsterne
  • Butterfly-, Fall-, Spring- und Faustmesser
  • Molotowcocktails
  • nicht zugelassene Reizstoffsprühgeräte und Elektroschockgeräte
  • Unterkaliber-Treibspiegelgeschosse
  • Leuchtspur- und Hartkerngeschosse
  • große Magazine (über 10 Schuss bei Langwaffen, über 20 Schuss bei Kurzwaffen)
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